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Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2008 als neuer Baustein im Gründercoaching Deutschland
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Gründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr eine besondere Förderung, sofern an sie im ersten Jahr der selbstständigen Tätigkeit ein Gründungszuschuss (§ 57 SGB III), Einstiegsgeld (§ 16 Abs.2 Satz 2 und § 29 SGB II), Regelleistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts (§ 20 SGB II) oder sonstige weitere Leistungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden oder wurden.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt höchstens 3.600 Euro.
90 % des Beratungshonorars werden als Zuschuss gezahlt, wenn es nicht mehr als 4.000 Euro beträgt. Pro Tag dürfen nicht mehr als 800 Euro berechnet werden.
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit werden somit stärker gefördert als andere Gründungen, die mit bis zu 50 % des Beraterhonorars bezuschusst werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Ab dem 01.10.2008 bei Einrichtungen, die als KfW-Regionalpartner benannt worden sind. In Hessen sind dies das RKW Hessen, die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
Hier können Sie ein ausführliches Merkblatt der KfW herunterladen.
Weitere Informationen unter http://www.kfw-mittelstandsbank.de/DE_Home/Beratungsangebot/Beratungsfoerderung/Gruendercoaching_Deutschland/index.jsp

Gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)


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